Sich weiterzubilden ist eine Investition in die eigene berufliche Zukunft. Nur wer seine Qualifikationen auf dem aktuellen Stand hält oder sogar neue dazu gewinnt, kann sich auf dem Arbeitsmarkt behaupten und bleibt für Arbeitgeber attraktiv. So sichert man sich den Job oder kann seiner Karriere einen neuen Schub geben. Schließlich eröffnen einem neue Qualifikationen auch neue Arbeitsfelder. Gerade für Jobeinsteiger sind Fortbildungen wichtig, da sie sich auch fachlich gegen etablierte Kräfte behaupten müssen, die viele Jahre Berufserfahrung gesammelt haben.
Da Fortbildungen für die Arbeit essentiell sind, kann man die Kosten für eine Fortbildung ähnlich ansehen wie die Ausgaben für einen neuen Computer oder neue Büromöbel. Und ähnlich wie Arbeitsmaterialien kann man auch die Kosten für Fort- und Weiterbildungen entsprechend steuerlich geltend machen. Dabei ist es egal, ob die Kosten für die Kursgebühr, die Anfahrt oder die Lehrmaterialien entstehen.
Was heißt Weiterbildung?
„Als Weiterbildung bezeichnet man eigentlich alles, was nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss folgt“, sagt der Ökonom Roman Jaich vom Bildungswerk des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Dazu zählen beispielsweise Zweit-, Zusatz- oder Aufbaustudien oder Promotionen. Auch die Fahrkosten bei einem Pflichtpraktikum und im Referendariat sowie eine Umschulung gelten als Weiterbildungen im weiteren Sinne. Auch berufliche Fortbildungen wie Rhetorik, Sprach- oder Meisterkurse können laut Stiftung Warentest in diese Rubrik fallen. Die Kosten für Studienreise und Kongresse können ebenfalls angegeben werden.
Entscheidend ist hierbei, dass die Weiterbildung in einem konkreten Zusammenhang zur Berufstätigkeit steht und beruflich veranlasst ist. Wie Alrun Jappe von der Stiftung Warentest betont, dürfen private Motive nur eine untergeordnete Rolle spielen. Ein Sprachkurs beispielsweise könnte bei einem Beschäftigten in der Tourismusbranche anerkannt werden, bei einem Gastronomen eher weniger. Im Zweifelsfall sollte man immer einen Steuerfachmann befragen, bevor man die Kosten bei der Steuererklärung angibt oder sich finanziell darauf verlässt, die Kosten steuerlich geltend machen zu können. Am einfachsten ist es, wenn eine entsprechende Bescheinigung vom Arbeitgeber vorgelegt werden kann. Auch Angaben über die Inhalte und eine Begründung, warum der jeweilige Kurs für den beruflichen Werdegang wichtig ist, helfen, wenn man die Fortbildung steuerlich geltend machen will. Diese sollte man in der Steuererklärung entsprechend belegen.
Was man abrechnen kann
Im weiteren Sinne kann man so gut wie alles absetzen, was mit der Weiterbildung zu tun hat. Arbeitsmaterialien, Fahrtkosten, Prüfungsgebühren und die Kursgebühren sind Standard. Aber auch die Fahrt- und Verpflegungskosten bei Lerntreffs, Möbel für das heimische Arbeitszimmer, sofern man dies zum Lernen und Studieren benutzt, oder sogar einen zweiten Haushalt, wenn man diesen am Bildungsort unterhält, können in der Regel steuerlich geltend gemacht werden. Hier findet man in jedem Fall einiges, was sich abrechnen lässt. Und im Zweifelsfall gilt auch hier, die einzelnen Posten mit einem Steuerexperten abzusprechen.
Was darf ich abrechnen?
Selbständige können sämtliche Weiterbildungskosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben absetzen. Bei allen anderen richtet sich der Betrag nach den anderen Werbungskosten, zu der auch die Kosten für Fortbildungen zu zählen sind. Grundsätzlich gibt eine Werbungskostenpauschale von 920 Euro. Jeder weitere Euro, der die Pauschale übersteigt, senkt auch die Steuerbelastung für das entsprechende Jahr.
Hier gibt es mehr Informationen, beispielsweise eine Weiterbildung zum Wirtschaftsfachwirt in Vollzeit und Teilzeit