Als ob wir beim Rechnung schreiben ohnehin nicht genug aufpassen müssen – Steuernummer, durchlaufende Rechnungsnummer, Datum, die korrekte Umsatzsteuer und vollständige Rechnungsanschrift müssen richtig sein. Das alleine erfordert schon etwas Konzentration. Noch schwieriger wird es, wenn man Rechnungen an Firmen schreibt, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik haben.
Die Hauptprobleme sind die richtige Umsatzsteuer und die Art der Leistung. Schließlich haben verschiedene Länder einen unterschiedlichen Steuersatz. Entscheidend ist auch, ob man eine Dienstleistung oder eine Ware verkauft und ob man die Rechnung an eine Firma oder eine Privatperson ausstellt. Letztendlich spielt noch eine Rolle, ob der Firmensitz in der EU oder außerhalb liegt.
Die richtige Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ins Ausland ist nach §3a Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes festgelegt. Diese Angabe sollte man machen, wenn die Umsatzsteuer entfällt. Dies ist in mehreren Situationen der Fall. Das gilt insbesondere für Dienstleistungen und „sonstige Leistungen“, wie beispielsweise das Verfassen von Artikeln oder von Übersetzungen. Sitzt der Auftraggeber beispielsweise in Wien, gilt die Arbeit – auch wenn man den Beitrag in München verfasst hat – als in Wien geschrieben. Diese Leistungen sind in Deutschland nicht steuerbar und Sie dürfen auf der Rechnung keine Umsatzsteuer aufzuweisen. Auf der Steuererklärung müssen diese Leistungen aber entsprechend kenntlich gemacht werden (Zeile 42).
Im Gegensatz dazu ist der Empfänger steuerpflichtig und muss diese Rechnung in seiner eigenen Steuererklärung angeben. Diesen Betrag darf er bei Ihnen aber nicht vom Lohn abziehen. Achten Sie darauf, dass die Rechnung sowohl Ihre, als auch die Steuernummer des Empfängers aufweist.
Umsatzsteuer aufweisen
Dies gilt aber nur für Geschäftsrechnungen. Stellen Sie einer Privatperson oder einer Institution ohne eigene Steuernummer eine Rechnung aus, so gilt die Leistung an dem Ort als erbracht, an dem sie ausgeführt wurde, also bei Ihnen. In diesem Fall müssen Sie die in Deutschland geltende Umsatzsteuer auf der Rechnung angeben (und natürlich an das Finanzamt abführen). Dabei ist es egal, ob der Kunde innerhalb oder außerhalb der EU wohnt.
Ausnahmen
Keine Regel ohne Ausnahme. In diesem Fall gilt die Ausnahme: Wenn Sie einem ausländischen Kunden Nutzungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz einräumen, Übersetzung anfertigen, Informationen überlassen, Software über das Internet verkaufen oder für einen ausländischen Privatkunden Werbung, PR oder Datenverarbeitung erledigen, tun Sie dies nach dem Steuergesetz im Ausland. Dadurch werden diese Leistungen nicht steuerbar und fallen als solche nicht unter das deutsche Steuergesetz. Dies gilt auch für bestimmte Berufsgruppen, die Dienstleistungen anbieten. Dazu gehören Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Buchprüfer, Sachverständige, Ingenieure, Dolmetscher, Übersetzer und ähnliche Berufsgruppen.
Künstler und Sportler
Wer im Ausland einen Vortrag hält, an einem Sportwettkampf teilnimmt oder einen Auftritt hat, erbringt diese Leistung dort, wo sie auch tatsächlich stattfindet. In Deutschland ist das erzielte Einkommen daher nicht steuerbar. Künstler sollten allerdings vorsichtig sein. Denn häufig müssen sie die Gage für ihre Darbietung im Ausland entsprechend versteuern. In der Regel wird der Veranstalter diese Summe allerdings entsprechend direkt von der Gage abziehen.
Warenverkauf
Etwas anders sieht es aus, wenn man konkrete Waren ins Ausland verkauft. Der Verkauf von Kunstwerken ist beispielsweise steuerbar, aber von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt aber nur, wenn die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Käufers auf der Rechnung ausgewiesen ist, damit er in seinem Heimatland die entsprechende Steuer zahlt. Dies gilt aber auch nur für Geschäftskunden innerhalb der EU. Außerhalb der EU muss die Steuernummer nicht auftauchen. Bei privaten Käufern innerhalb der EU müssen Sie die Umsatzsteuer aufschlagen. Bei Käufern außerhalb der EU entfällt die Umsatzsteuer.