Grundsätzlich kann man die Kleidung nur dann als Werbekosten absetzen, wenn es sich wirklich um typische Berufsbekleidung handelt. Daher kann ein Banker seinen Anzug nicht absetzen, auch wenn er ohne Jackett in der Regel nicht an seinem Arbeitsplatz erscheinen wird. Denn beispielsweise ein Anzug, ein Jackett oder ein Kostüm kann auch im Privatleben angezogen werden, ohne dass man den Träger direkt mit dem Beruf identifizieren würde.
Arbeitskleidung wird häufig zum Schutz oder aus hygienischen Gründen vorgeschrieben. Typische Beispiele für Arbeitskleidung sind Arbeitsschuhe (z.B. Stahlkappenschuhe), Blaumann, Bekleidung in medizinischen Berufen, die Robe eines Rechtsanwalts oder den Talar eines Pfarrers. Auch Kittel von Reinigungskräften gelten als Berufsbekleidung.
Uniformen zählen ebenfalls zur Berufsbekleidung, da sie zur Identifikation dienen und den Rang des Trägers direkt kenntlich machen. Auch Kleidung, die unter Berücksichtigung des Corporate Designs der Firma gefertigt wurde und ebenfalls zur Identifikation mit dem Unternehmen dient, gilt als Berufsbekleidung.
Da die Berufsbekleidung nur bei der Arbeit getragen wird, kann man auch die Reinigung von der Steuer absetzen. Dies gilt aber nur, solange die Berufsbekleidung nicht privat getragen wird. Sofern die Bekleidung auch in der Freizeit getragen werden könnte, kann man die Reinigungskosten nicht mehr geltend machen. Als Beispiel dient hier ein Koch, der seine Mütze oder die Kochjacke nur bei der Arbeit trägt und daher die Reinigungskosten absetzen kann. Da unter der Jacke eine normale weiße Hose getragen werden kann, kann man das Säubern der Hose oder der passenden weißen Socken nicht mehr steuerlich geltend machen. Das legte ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz im Jahr 2010 fest. (Urteil: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, vom 28.09.2010 [Aktenzeichen: 2 K 1638/09]).