Dienstreise mit Flugzeug oder Bahn
In der Regel wird auf einer Geschäftsreise die Zeit vergütet, die tatsächlich für Arbeit aufgewendet wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn unterwegs Unterlagen gesichtet oder Termine vor- oder nachbereitet werden müssen. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts geht diese Zeit auf das Arbeitskonto und muss vergütet werden.Auf der Reise mit der Bahn oder dem Flugzeug kann sich der Arbeitnehmer auf die anfallenden Aufgaben konzentrieren und sie bearbeiten. Auch eine Besprechung über arbeitsrelevante Themen mit einem Kollegen im Zug wird dann als Arbeitszeit gewertet.
Dienstreise mit dem Auto
Ähnlich ist der Fall geregelt, wenn der Arbeitnehmer selbst mit dem Auto – sei es ein Dienstwagen oder ein privater PKW – zu einem Termin fahren muss. Hinter dem Steuer bleibt es dem Arbeitnehmer nicht selbst überlassen, wie er seine Zeit nutzt, somit kann die Fahrtzeit nicht als Freizeit gewertet werden. Auch in diesem Fall wird die Reisezeit als Arbeitszeit vergütet.Dienstreise außerhalb der Geschäftszeiten
Steht eine Reise an, die außerhalb der Geschäftszeiten fällt, etwa spät abends oder nachts, wird beim normalen Arbeitnehmer im Einzelfall entschieden. Bei Außendienstmitarbeitern ist der Fall anders geregelt: Das Reisen ist hier eine vertraglich geregelte Hauptleistungspflicht und somit Arbeitszeit.Anfallende Spesen
Notwendige Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten einer Dienstreise müssen erstattet werden. Man sollte aber schon im Vornherein abklären, wie die Dienstreise geregelt wird. Grenzen sollten abgesprochen werden, um mögliche nachfolgende Streitpunkte zu vermeiden. Darunter fallen Punkte wie etwa in welcher Klasse die Anreise erfolgt, die Hotelklasse und die Verpflegungskosten, aber auch, ob das Taxifahren in New York beispielsweise erstattet wird oder ob man auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen muss. Jegliche Belege sollte man zudem sammeln und korrekt abrechnen.
Hier: Dientsreise mit dem Privatjet - Netjets macht´s möglich