Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Bank den Kläger nicht über den so genannten „negativen Marktwert“ aufgeklärt hat. Allerdings hat der Bundesgerichtshof erst vor kurzem klargestellt, dass Banken und Berater eine solche Aufklärungspflicht haben.
Einzelfall prüfen
Des Weiteren sah das Landgericht Stuttgart ebenfalls eine Pflichtverletzung darin, dass die Bank dem Kläger die zwei streitgegenständlichen Zins-Swap-Geschäfte in Form eines „Cap“ und eines „Floor“ als so genannten „Zinscollar“ beschrieben hat, der geeignet sei, steigenden Zinsen entgegenzuwirken, die der Klägerin bei ihren variabel verzinslichen Bauträgerkrediten drohten. Bei dem empfohlenen Zinscollar trägt jedoch der Kunde auch das Risiko fallender Zinsen, während er sich gleichzeitig gegen das Risiko steigender Zinsen absichert.
Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein Grundsatzurteil. Gerichte entscheiden immer im Einzelfall. Geschädigte Anleger sollten mögliche Schadensersatzansprüche zunächst anwaltlich prüfen lassen. Weitere Informationen über riskante Zins-Swap-Geschäfte gibt es beispielsweise bei der Anlegerschutzgemeinschaft BSZ e.V..
Hintergrund: Was ist ein Zinsswap?
Ein Zinsswap ist ein Zinsderivat, bei dem zwei Vertragspartner vereinbaren, zu bestimmten zukünftigen Zeitpunkten Zinszahlungen auf festgelegte Nennbeträge auszutauschen. Die Zinszahlungen werden meist so festgesetzt, dass eine Partei einen bei Vertragsabschluss fixierten (festgesetzten) Festzinssatz zahlt, die andere Partei hingegen einen variablen Zinssatz (Plain Vanilla Swap). Der variable Zinssatz orientiert sich an den üblichen Referenzzinssätzen im Interbankengeschäft. Zinsswaps werden sowohl zur Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken als auch als Spekulationsinvestment genutzt. (Wikipedia)