Hausratversicherung – Was ist versichert?
Zwar ist eine Hausratversicherung freiwillig, aber durchaus empfehlenswert. Dazu Mingers: „Die Hausratversicherung deckt Schäden ab, die am Hausrat durch Einbruch, Diebstahl, Vandalismus oder auch durch Feuer, Leitungswasser, Hagel oder Sturm entstehen. Gegen Zahlung einer zusätzlichen Prämie lässt sich der Versicherungsschutz auf andere Schadensereignisse ausdehnen, wie zum Beispiel Fahrraddiebstahl, Wasserschäden durch das Aquarium oder Glasbruch an Gebäudeverglasungen.“
Zum Hausrat zählen Möbel, Bilder, Gebrauchsgüter wie Kleidung und Haushaltsgeräte, Verbrauchsgüter wie Nahrungsmittel und Heizöl oder auch berufliche Einrichtungsgegenstände beziehungsweise Arbeitsmittel wie der Computer. Ebenfalls versichert sind Wertgegenstände wie Schmuck, Bargeld, Wertpapiere, Pelze und Gemälde – allerdings ersetzt die Versicherung diese nur bis zu einer bestimmten Höchstsumme. Kommt ein Hausratgegenstand während einer Reise abhanden, lässt sich der Schaden ebenfalls durch die Versicherung ersetzen. Wichtig: Nicht erstattet werden Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden sowie Einbruchdiebstahl- oder Raubschäden durch Mitbewohner oder Hausbedienstete. Bei der sogenannten Außen-versicherung sind auch Gegenstände versichert, die sich bis zu drei Monate außerhalb der eigenen vier Wände befinden.
Wie verhält man sich im Schadensfall?
„Viele junge Menschen beurteilen die Versicherung als noch nicht not-wendig, da sich der Wert des Hausrats bei ihnen oftmals gering hält. Im Schadensfall fällt der Ersatz der Einrichtungsgegenstände jedoch oft höher aus als angenommen. Ein Abschluss ist oftmals also trotzdem ratsam“, so der Rechtsanwalt. Dabei sollte vermieden werden, eine Unterversicherung abzuschließen, die lediglich für einen Teil des entstandenen Schadens aufkommt.
Im Schadensfall ist der Versicherte dazu verpflichtet, die Hausratversicherung über den Schadensvorgang aufzuklären. Ihm unterliegt eine schriftliche Auskunfts- und Anzeigepflicht – der Schaden ist unverzüglich, das heißt innerhalb einer Woche, zu melden. „Im Falle von Einbruchs- oder Brandschäden muss außerdem die Polizei informiert werden. Gegebenenfalls sind auf Verlangen der Versicherung Kaufbelege sowie Rechnungen vorzulegen und eine Liste mit den geschädigten oder zerstörten Einrichtungsgegenständen anzufertigen“, erklärt Mingers.
Haftpflichtversicherung – Welche Schäden sind abgedeckt?
Eine Versicherung, die in jedem Fall ab Auszug aus dem Elternhaus abgeschlossen werden sollte, ist die Haftpflichtversicherung. „Sie greift nicht bei einem unmittelbaren Schaden an der Wohnungseinrichtung, sondern wenn ein Dritter geschädigt wurde und Ansprüche auf Ersatz von Sach-, Personen- oder Vermögensschaden geltend macht“, so der Rechtsexperte Mingers.
Bei der Haftpflichtversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung – sie deckt Schäden ab, die immens in die Höhe gehen können und ohne Versicherung kaum zu tragen sind. Bei Abschluss sollte darauf geachtet werden, dass die Versicherung Gefälligkeitsschäden beinhaltet.
Dabei handelt es sich – wie der Name schon sagt – um Schäden, die entstehen, während man einer anderen Person einen Gefallen tut, zum Beispiel einem guten Freund beim Umzug hilft. „Volljährigkeit oder ein eigener Haushalt sind noch kein Grund, sich selbst zu versichern – eine Mitversicherung über die Eltern ist hier ausreichend“, merkt der Rechtsanwalt an. „Notwendig wird die Selbstversicherung erst, sobald eine abgeschlossene Berufsausbildung beziehungsweise ein abgeschlossenes Studium vorliegen, ein Zweitstudium begonnen oder ein langfristiges und geregeltes Einkommen erreicht wird.“