Einträge bei Facebook beschäftigen immer häufiger die Arbeitsgerichte. Problematisch sind insbesondere die Einträge von Arbeitnehmern oder Auszubildenden, die sich über das soziale Netzwerk über Kollegen oder den Arbeitgeber auslassen. Ein falscher „Like“ oder ein falsches Posting kann sogar zu einer fristlosen Kündigung führen. Problematisch ist hier vor allem, dass jeder Post im Gegensatz zu einer mündlichen Aussage beliebig oft und von vielen gelesen werden kann, sofern er nicht vom Urheber gelöscht wird.
Aktuelle Beispiele
Ein Arbeitnehmer aus NRW bezeichnete seine Arbeitskollegen via Facebook als „Speckrollen” und „Klugscheißer”. Die zunächst ausgesprochene Kündigung war zwar nicht rechtskräftig, weil er keine Namen nannte, doch eine Abmahnung wäre in jedem Fall gerechtfertigt gewesen (AZ: 5 Ca 949/12). Mindernd kam hinzu, dass der Mann im Affekt gehandelt hatte, weil die entsprechenden Kollegen den Verfasser beim gemeinsamen Chef zu Unrecht denunziert haben sollen. Wie die Duisburger Richter betonten, rechtfertigen grobe Beleidigungen in jedem Fall eine Kündigung, auch wenn diese „nur“ auf seiner Seite bei Facebook auftauchen. Schließlich greifen diese Einträge nachhaltig in die Rechte der Betroffenen ein.
Der Streitfall ist dabei nicht neu. So war die Kündigung eines Auszubildenden nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hamm rechtens, der seine Arbeitgeber auf Facebook als „Menschenschinder & Ausbeuter“ bezeichnet hatte (AZ: 3 SA 644/12).
Verletzende Lieder
Auch das Teilen eines Lieds kann zum Fallstrick werden, wie der Fall eines Mitarbeiters in einer Möbelbeleuchtungs-Firma gezeigt hatte. Der Mann hatte den Text des Lieds „Bück Dich hoch“ der Hip Hop Band „Deichkind“ in seinem Profil veröffentlicht. Diesen kommentierte er selber mit den Worten „Hm, mal überlegen. Wieso gefällt mir ausgerechnet das Lied von Deichkind, my friends!!!“ Der Arbeitgeber fühlte sich und das im Betrieb herrschende Arbeitsklima dadurch angegriffen und kündigte dem Mann fristlos. Beide Parteien einigten sich außergerichtlich.
Verfängliche Urlaubsfotos
Auch gepostete Urlaubsfotos können verfänglich werden. Vor allem wenn man eigentlich krank geschrieben ist. Einer Friseur-Schülerin wäre dies beinahe zum Verhängnis geworden. Sie bekam eine fristlose Kündigung. Allerdings War Sabine K. in Kur wegen ihrer Neurodermitis, wie ihr Anwalt erklärte. Weniger klug war der Kommentar, den Sabine K zuvor auf ihrem Profil veröffentlichte: „Ab zum Arzt und dann Koffer packen.“ Beide Parteien einigten sich schließlich außergerichtlich. Sabine K bekam 150 Euro Abfindung und ein gutes Zeugnis, da sie ohnehin bereits für den darauf folgenden Monat gekündigt hatte.
Irrtümliche Krankmeldung
Ganz schlecht war die Idee einer 31-jährigen Schweizerin. Sie Frau aus Basel meldete sich wegen Migräne krank und begründete dies damit, dass sie im Dunkeln liegen müsse und daher nicht am Bildschirm arbeiten kann. Allerdings wurde sie von ihren Chefs dabei ertappt, wie sie bei Facebook aktiv war. So schlimm konnte es mit der Migräne nicht sein, dachten die Chefs und kündigten mit den Worten „Wer dies kann, kann auch arbeiten!" fristlos. Auf eine Berufung verzichtete die Baselerin.
Es ist also Vorsicht geboten. Beleidigungen oder unbedachte Posts auf Facebook können eine fristlose Kündigung nach sich ziehen, auch wenn die Äußerungen nicht öffentlich, sondern nur für Freunde sichtbar sind. Schließlich können genug Freunde die verunglimpfenden Postings lesen.