Grundsätzlich kann nicht alles gepfändet werden, egal wie hoch die Schulden sind, die man nicht mehr bedienen kann. Es bleibt einem zumindest das Existenzminimum, um zumindest die nötigsten Dinge des täglichen Lebens zu kaufen. Der Pfändungsfreibetrag für Alleinstehende liegt derzeit bei 985,15 Euro. Für jede unterhaltspflichtige Person erhöht sich der Betrag.
Sparbücher, Lebensversicherungen und Aktien sind nicht pfändungssicher
Kapitalanlagen sind allerdings nicht sicher vor einer Pfändung. Zur Not müssen Sparbücher und Lebensversicherungen aufgelöst und Aktien im Zweifel mit Verlust verkauft werden. Dadurch kann sich der finanzielle Schaden noch erheblich vergrößern und das mühsam für die Altersvorsorge gesparte Kapital in Luft auflösen.
Anders sieht es allerdings bei der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge aus: Riester und Rürup-Verträge sind pfändungssicher, da diese Anlageformen als zusätzliche Altersvorsorge vom Gesetzgeber gewollt sind. Das damit gesparte Kapital wird nämlich erst nach dem Renteneintrittsalter bzw. frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres als Zusatz-Rente ausgezahlt.
Vorher kommt man nicht wieder an das Anlagekapital heran – weder ein Gläubiger, noch man selbst. Auch im Falle von Hartz IV muss man Riester- und Rürup-Verträge nicht auflösen, sondern hat eine sichere Altersvorsorgemöglichkeit. Allerdings stehen nicht jedem diese Anlagenformen zur Verfügung. Riester-Verträge sind vor allem für Angestellte konzipiert, jedoch nicht für Selbständige. Denen stehen Rürup-Verträge zur Verfügung.