Steuern: Zusammenveranlagung bei Versöhnungsversuch shutterstock.com/Tiplyashin Anatoly
  • Marco Heibel

Steuern: Zusammenveranlagung bei Versöhnungsversuch

Dass sich Ehepaare zusammen oder getrennt veranlagen lassen können, ist vielen Menschen bekannt. Doch was passiert bei einer Trennung? Und wie sieht es mit der Veranlagung aus, wenn man einen Versöhnungsversuch unternimmt?

Zunächst einmal gilt der Grundsatz, dass im Jahr einer Trennung keine steuerliche Veränderung erfolgt. Die Steuerklassen müssen also nicht gewechselt werden. Haben Sie vorher ein Splitting beantragt, bleibt dieses im gesamten Trennungsjahr bestehen.

Zusammenveranlagung bei Versöhnungsversuch: Bedingungen

Ein Versöhnungsversuch kann die Zusammenveranlagung über das Trennungsjahr hinaus retten. Hierzu müssen Sie mit Ihrem (Ex-)Ehepartner wieder im gleichen Haushalt leben. Allerdings ist es nicht damit getan, nur eine oder zwei Wochen zusammenzuwohnen. Um Absprachen zu verhindern, die allein auf einen günstigeren Steuertarif abzielen, erkennt das Finanzamt auf der Basis eines Gerichtsurteils aus dem Jahr 2005 nur „ernst gemeinte Versöhnungsversuche“ an. Als Mindestmaß wurde hier ein Zeitraum von einem Monat festgelegt.

Allerdings beäugen Finanzbeamte Versöhnungsversuche sehr kritisch, vor allem wenn einer der Partner deutlich mehr verdient als der andere und eine Trennung schon wieder kurz hinter der Monatsgrenze erfolgt. Das Finanzamt kann daher zusätzliche Informationen verlangen. Scheinen dem zuständigen Finanzamten die Gründe für den Versöhnungsversuch plausibel und wird der Verdacht einer Absprache aus Gründen der Steuerersparnis zerstreut, steht einer gemeinsamen Veranlagung aber nichts mehr im Wege. Übrigens: Gemeinsame Urlaube können nicht als Versöhnungsversuch gewertet werden.

Zunächst einmal gilt der Grundsatz, dass im Jahr einer Trennung keine steuerliche Veränderung erfolgt. Die Steuerklassen müssen also nicht gewechselt werden. Haben Sie vorher ein Splitting beantragt, bleibt dieses im gesamten Trennungsjahr bestehen.

 

Zusammenveranlagung bei Versöhnungsversuch: Bedingungen

 

Ein Versöhnungsversuch kann die Zusammenveranlagung über das Trennungsjahr hinaus retten. Hierzu müssen Sie mit Ihrem (Ex-)Ehepartner wieder im gleichen Haushalt leben. Allerdings ist es nicht damit getan, nur eine oder zwei Wochen zusammenzuwohnen. Um Absprachen zu verhindern, die allein auf einen günstigeren Steuertarif abzielen, erkennt das Finanzamt auf der Basis eines Gerichtsurteils aus dem Jahr 2005 nur „ernst gemeinte Versöhnungsversuche“ an. Als Mindestmaß wurde hier ein Zeitraum von einem Monat festgelegt.

Allerdings beäugen Finanzbeamte Versöhnungsversuche sehr kritisch, vor allem wenn einer der Partner deutlich mehr verdient als der andere und eine Trennung schon wieder kurz hinter der Monatsgrenze erfolgt. Das Finanzamt kann daher zusätzliche Informationen verlangen. Scheinen dem zuständigen Finanzamten die Gründe für den Versöhnungsversuch plausibel und wird der Verdacht einer Absprache aus Gründen der Steuerersparnis zerstreut, steht einer gemeinsamen Veranlagung aber nichts mehr im Wege. Übrigens: Gemeinsame Urlaube können nicht als Versöhnungsversuch gewertet werden.